Dauer Vollmachterteilung: wenige Minuten
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Vollmacht erteilen und verwalten
Mit einer Vollmacht berechtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Sie gegenüber PostFinance rechtsgültig zu vertreten.
Vollmacht im E-Finance verwalten
- Vollmachten sofort online erteilen, ändern und löschen
- Rund um die Uhr – ohne Einsenden von Formularen
- Übersicht über alle erteilten Vollmachten
Kredit- und Prepaidkarten: Bitte senden Sie uns die Anpassung separat per Post.
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Drucken Sie das Vollmacht-Formular und senden Sie uns Ihre Vollmacht-Anpassungen per Post oder wenden Sie sich telefonisch an unsere Mitarbeitenden.
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Privatkunden: Erteilen von Zeichnungsrechten
- Die vollmachtgebende Person erteilt der bevollmächtigten Person die Befugnis, sie gegenüber PostFinance rechtsgültig zu vertreten. Die bevollmächtigte Person ist insbesondere berechtigt, über die auf den Namen der vollmachtgebenden Person bei PostFinance liegenden Vermögenswerte sowie die damit verbundenen Dienstleistungen zu verfügen und andere rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, gewisse neue Dienstleistungen zu eröffnen und unter Umständen die Geschäftsbeziehung zu beenden.
- Die bevollmächtigte Person hat das gleiche Auskunftsrecht wie die vollmachtgebende Person, das auch einen eventuellen Zeitraum vor der Erteilung der Vollmacht umfasst. Die Unterschriften sowie alle Erklärungen und Massnahmen der bevollmächtigten Person sind für die vollmachtgebende Person verbindlich.
- Die Vollmachtsregelung erlischt nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der vollmachtgebenden Person (Art. 35 OR). Sie bleibt in Kraft, bis sie gegenüber PostFinance schriftlich widerrufen wird, sofern PostFinance für den Widerruf zum gegebenen Zeitpunkt nicht auch andere Kommunikationskanäle zulässt.
- Die vollmachtgebende Person bestätigt, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Sollten sich Angaben ändern, informiert die vollmachtgebende bzw. die bevollmächtigte Person PostFinance umgehend darüber.
Privatkunden: Erteilen von Informationsrechten
- Der bevollmächtigten Person, die über kein Zeichnungsrecht für die gewählte Kundenbeziehung verfügt, werden auf Verlangen mündliche/telefonische Auskünfte über diese Kundenbeziehung bzw. Kontobeziehung erteilt.
- Die bevollmächtigte Person darf Auskünfte zu allen Beständen/Transaktionen ab dem Datum dieser Vollmachtserteilung und rückwirkend auf allen geführten Konten und Depots einholen oder via E-Finance abfragen (umfasst sämtliche elektronischen Abfragerechte).
- Das Informationsrecht erlischt nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der vollmachtgebenden Person (Art. 35 OR). Es bleibt in Kraft, bis es gegenüber PostFinance schriftlich oder telefonisch widerrufen wird.
Geschäftskunden: Erteilen von Zeichnungsrechten
- Die Kund:in, handelnd durch die vertretungsbefugte(n) Person(en) (z. B. Organ, Inhaber:in, Substitutionsbevollmächtigte:r usw.) erteilt der bevollmächtigten Person die Befugnis, sie gegenüber PostFinance rechtsgültig zu vertreten. Die bevollmächtigte Person ist insbesondere berechtigt, über die auf den Namen der Kund:in bei PostFinance liegenden Vermögenswerte sowie die damit verbundenen Dienstleistungen zu verfügen und andere rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, gewisse neue Dienstleistungen zu eröffnen und unter Umständen die Geschäftsbeziehung zu beenden.
- Die bevollmächtigte Person hat das gleiche Auskunftsrecht wie die Kund:in, das auch einen eventuellen Zeitraum vor der Erteilung der Vollmacht umfasst. Weiter ist die bevollmächtigte Person berechtigt, im E-Finance Untervollmachten an Dritte (sogenannte E-Rechte) zu erteilen. Die Unterschriften sowie alle Erklärungen und Massnahmen der bevollmächtigten Person sind für die Kund:in verbindlich.
- Die Vollmachtsregelung erlischt nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Kund:in (Art. 35 OR). Sie bleibt in Kraft, bis sie gegenüber PostFinance schriftlich widerrufen wird, sofern PostFinance für den Widerruf zum gegebenen Zeitpunkt nicht auch andere Kommunikationskanäle zulässt.
- Die Kund:in bestätigt, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Sollten sich Angaben ändern, informiert die Kund:in bzw. die bevollmächtigte Person PostFinance umgehend darüber.
- Mit der Erteilung des Auftrages entbinden Sie PostFinance von der Wahrung der Geheimhaltungspflichten, insbesondere des Post- und Bankkundengeheimnisses, gegenüber den nachfolgenden bevollmächtigten Personen sowie von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang. Diese Entbindung behält ihre Gültigkeit bis zu ihrem Widerruf.
Geschäftskunden: Erteilen von Informationsrechten
- Der bevollmächtigten Person, die über kein Zeichnungsrecht für die aufgeführte Geschäftsbeziehung verfügt, werden auf Verlangen mündliche/telefonische Auskünfte über diese Geschäftsbeziehung bzw. Kontobeziehung erteilt.
- Diese Person darf gemäss ihrer nachstehenden Ermächtigung Auskünfte zu allen Beständen/Transaktionen ab dem Datum dieser Vereinbarung und rückwirkend auf allen geführten Konten und Depots einholen oder via E-Finance abfragen (umfasst sämtliche elektronischen Abfragerechte).
- Das Informationsrecht erlischt nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Kund:in (Art. 35 OR). Es bleibt in Kraft, bis es gegenüber PostFinance schriftlich oder telefonisch widerrufen wird, sofern PostFinance für den Widerruf zum gegebenen Zeitpunkt nicht auch andere Kommunikationskanäle zulässt
- Mit der Erteilung des Auftrages entbinden Sie PostFinance von der Wahrung der Geheimhaltungspflichten, insbesondere des Post- und Bankkundengeheimnisses, gegenüber den nachfolgenden bevollmächtigten Personen sowie von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang. Diese Entbindung behält ihre Gültigkeit bis zu ihrem Widerruf.
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Eine Vollmacht gibt einer anderen Person das Recht, im Namen der vollmachtgebenden Person zu handeln. Dies kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:
- Flexibilität: Die vollmachtgebende Person kann Aufgaben delegieren, wenn sie selbst verhindert ist, sei dies aus zeitlichen, gesundheitlichen oder geografischen Gründen.
- Kontinuität: Bei Krankheit oder Abwesenheit kann die bevollmächtigte Person sicherstellen, dass wichtige Angelegenheiten weiterhin geregelt werden.
- Effizienz: In Unternehmen können Entscheidungen schneller getroffen werden, ohne dass die vollmachtgebende Person immer anwesend sein muss.
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- Zeichnungsrecht: Die bevollmächtigte Person kann im Namen der vollmachtgebenden Person Bankgeschäfte durchführen, wie Überweisungen tätigen oder Produkte und Dienstleistungen eröffnen. Privatkunden können dieses Recht auch im E-Finance nutzen, Geschäftskunden benötigen dafür ein elektronisches Recht.
- Informationsrecht: Der bevollmächtigten Person werden auf Verlangen mündliche / telefonische Auskünfte über die Geschäfts- bzw. Kontobeziehung erteilt.
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- Einzelzeichnungsrecht: Eine Person kann alleine über das Konto und dessen Vermögensbestände verfügen, ohne Zustimmung anderer.
- Kollektivzeichnungsrecht: Die Zustimmung einer weiteren berechtigte Person ist erforderlich, um über das Konto und deren Vermögensbestände zu verfügen.
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- Privatkunden: Die Vollmacht gilt nur für die ausgewählten Konten und Depots. Von der Vollmacht ausgenommen sind u.a. E-Trading, Vorsorgekonto 3a, Freizügigkeitskonto, Lebensversicherung, Hypothek, Kreditkarte, Privatkredit und Sach- sowie Vermögensversicherung.
- Geschäftskunde: Die Vollmacht gilt nur für die ausgewählten Konten und Depots. Von der Vollmacht ausgenommen sind u.a. Kreditkarte sowie Privatkredit und Sach- sowie Vermögensversicherung.
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- Privatkunden: Auf Wunsch der vollmachtgebenden Person kann die bevollmächtigte Person automatisch E-Finance Zugang erhalten. Diese kann aber auch jederzeit die Konten und Depots, auf denen sie berechtigt ist, im E-Finance aufschalten lassen.
- Geschäftskunden: Nein, der Bevollmächtigte erhält nicht automatisch einen E-Finance Zugang. Der Zugang muss separat beantragt und eingerichtet werden (sogenanntes E-Recht)
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