Aktien geerbt? Das sollten Sie wissen

20.03.2025

Wenn Sie Aktien oder andere Geldanlagen erben, stehen wichtige Entscheidungen an. Hier erfahren Sie, was Sie bei der Verwaltung und dem Verkauf beachten sollten, wie es mit Steuern aussieht und wie Sie das Erbe sinnvoll nutzen.

In Kürze

  • Um geerbte Wertpapiere zu übertragen und zu verwalten, benötigen Sie ein eigenes Anlagedepot
  • In einer Erbengemeinschaft müssen alle gemeinsam entscheiden, ob die Wertpapiere direkt verkauft oder unter den Erb:innen aufgeteilt werden
  • Ob eine Erbschaftssteuer fällig wird und wie hoch diese ist, hängt vom Zivilstand, Verwandtschaftsgrad und Kanton ab. Privatpersonen, die nicht gewerbsmässig mit Wertschriften handeln, zahlen keine Einkommenssteuer auf Kursgewinne, aber gegebenenfalls Vermögenssteuern auf den Wert der Anlagen sowie Einkommenssteuern auf Dividenden

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Rund zwei Drittel aller Schweizer:innen erben irgendwann in ihrem Leben Geld, Sachwerte, Immobilien – und oft auch Aktien und andere Vermögenswerte. Während Bargeld relativ einfach auf die Erb:innen aufgeteilt werden kann, gibt es bei geerbten Aktien und anderen Geldanlagen einige rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Haben Sie Wertpapiere geerbt, aber nur wenig Erfahrung mit Geldanlagen? Kein Problem. Der folgende Beitrag soll eine Übersicht bereitstellen, um in das Thema einzusteigen. Für konkrete Transaktionen wird empfohlen, eine Fachperson beizuziehen.

Erste Schritte nach dem Erben von Aktien

Wenn Sie Aktien erben und nicht sicher sind, wie Sie vorgehen sollen, heisst es erst einmal: Ruhe bewahren. Gerade, wenn man sich wegen des Todes eines geliebten Menschen in emotional besonderer Verfassung befindet, sollte man finanzielle Entscheidungen nicht voreilig fällen. Eine professionelle Anlageberatung kann Ihnen dabei helfen, Klarheit über die nächsten Schritte zu gewinnen.

Wie funktioniert der Depotübertrag nach einer Erbschaft?

Das Anlagendepot einer verstorbenen Person gehört genauso wie alle anderen Vermögenswerte zum Nachlass. Um geerbte Anlagen auf ein persönliches Depot zu übertragen, wenden Sie sich am besten an eine Fachperson oder an das Finanzinstitut, das diesen Teil des Nachlasses verwaltet. Um Ihre Legitimation als Erb:in nachzuweisen, benötigen Sie einen Erbschein. Der Erbschein lässt sich bei der jeweiligen kantonalen Behörde einfordern – mit einer Kopie des Todesscheins sowie einem Nachweis, dass Sie erbberechtigt sind. Sobald der Erbnachweis erbracht ist, macht die Bank das Anlagedepot der Alleinerb:in beziehungsweise der Erbengemeinschaft als Ganzes zugänglich, sodass die Werte unter den jeweiligen Voraussetzungen an die einzelnen Erb:innen übertragen werden können. 

Während eine Alleinerb:in selbst über das Depot bestimmen kann, muss sich eine Erbengemeinschaft vorab einigen, was damit geschehen soll und – wenn keine Teilungsvorschriften vorhanden sind – wie die Wertpapiere untereinander aufzuteilen sind. Bei der Stückelung von Aktien müssen die Erb:innen die Verteilung unter sich klären und sich unter Umständen gegenseitig entschädigen.

Verschaffen Sie sich einen Überblick

Sobald Sie Kenntnis über die geerbten Geldanlagen haben, sollten Sie sich über deren Risiken und Potenziale informieren. Eine Anlageberatung kann dabei unterstützen, die Chancen und Risiken Ihrer geerbten Aktien besser einzuschätzen und eine passende Strategie zu entwickeln. Sollen Aktien behalten oder verkauft werden? Wie wollen Sie Ihr Depot in Zukunft verwalten? Aktien gehören zu den eher risikoreicheren Wertpapieren, da ihr Wert je nach Marktentwicklung stark schwanken kann. Aktien bieten keine garantierten Kapitalerträge, sondern eine potenzielle Rendite in Form von Dividenden und Kurssteigerungen. Durch eine gute Planung lassen sich geeignete Verkaufszeitpunkte besser bestimmen und somit eventuell steuerliche Vorteile nutzen. Falls Sie keine oder nur wenig Erfahrung in Geldanlagen haben, empfiehlt es sich, eine Beratung heranzuziehen. Dies gilt besonders auch für geerbte Portfolios mit mehreren verschiedenen Titeln und Anlagen.

Welche Pflichten habe ich als Erb:in in Bezug auf geerbte Aktien?

Wenn Sie Aktien erben und nicht sicher sind, wie Sie vorgehen sollen, heisst es erst einmal: Ruhe bewahren. Gerade, wenn man sich wegen des Todes eines geliebten Menschen in emotional besonderer Verfassung befindet, sollte man finanzielle Entscheidungen nicht voreilig fällen. Eine professionelle Anlageberatung kann Ihnen dabei helfen, Klarheit über die nächsten Schritte zu gewinnen.

  • Als Erstes müssen Sie darüber entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Annahme des Erbes bedeutet, dass zunächst die Erbengemeinschaft (der Sie angehören) sämtliche Vermögenswerte, also auch das Anlagedepot mit den Aktien, zur gesamten Hand übernimmt. Falls Sie das Erbe nicht ausschlagen, haften Sie als Teil der Erbengemeinschaft für etwaige Schulden der Erblasser:in. Um ein Erbe auszuschlagen, haben Sie in der Regel drei Monate Zeit. 

  • Sie müssen die Bank oder das Finanzinstitut, bei dem das Depot geführt wird, über den Erbfall informieren. 

  • Alle Personen, die das Erbe annehmen, sind vorbehältlich anderslautender letztwilliger oder behördlicher Verfügung als Erbengemeinschaft für die Nachlassverwaltung verantwortlich. 

  • Bei mehreren Erb:innen muss das Anlagedepot auf Teilungsverlangen hin auf die einzelnen Parteien aufgeteilt werden. Die beteiligten Parteien haben sich darüber zu einigen, ob die Wertpapiere direkt verkauft werden oder ob sie unter den Erb:innen aufgeteilt werden, sofern keine anderslautenden Teilungsvorschriften vorhanden sind. 

  • Je nach Verwandtschaftsgrad bezahlen Sie Erbschaftssteuern. Dazu kommen gegebenenfalls Vermögenssteuern betreffend die geerbten Werte sowie Einkommenssteuern auf die erzielten Dividenden von Aktien (siehe weiter unten). 

Meldepflicht bei Grossbeteiligungen

Falls die geerbten Aktien dazu führen, dass Sie einen bedeutenden Anteil an einem Unternehmen besitzen (z. B. über 3 Prozent bei börsennotierten Schweizer Unternehmen), müssen Sie dies möglicherweise der Börsenaufsicht melden. Lassen Sie sich in solchen Fällen unbedingt von einer Fachperson beraten.

Kurz gefasst: die vier wichtigsten Tipps für Erb:innen eines Wertpapierdepots

Tipp 1: Informieren Sie sich über die geerbten Geldanlagen

Verschaffen Sie sich einen Überblick und recherchieren Sie zu den Unternehmen, deren Aktien Sie geerbt haben. Informieren Sie sich über deren bisherige Entwicklung sowie die Prognosen. 

Tipp 2: Eröffnen Sie ein eigenes Depot

Sobald die geerbten Geldanlagen in Ihrem eigenen Depot sind, können Sie diese selbst verwalten. Nun sollten Sie die Risiken der einzelnen Anlagen einschätzen. Welche Anlagen sollen verkauft, welche gehalten werden? Gibt es eventuell ein Klumpenrisiko? 

Tipp 3: Anlagestrategie

Legen Sie Ihre persönliche Anlagestrategie fest. Diese hängt unter anderem ab von Ihrem verfügbaren Vermögen und Ihrem Einkommen, Ihren Plänen für die Zukunft, Ihrem Zeithorizont und Ihren Anlagezielen sowie von Ihren Kenntnissen über den Geld- und Vermögensmarkt. Und auch davon, welcher Anlagetyp Sie sind.

Tipp 4: Holen Sie professionelle Hilfe

Eine Finanzberater:in oder eine Steuerexpert:in kann helfen, die geerbten Geldanlagen optimal zu verwalten und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

Welche Steuern muss ich auf geerbte Wertpapiere zahlen?

Wie so vieles in der Schweiz sind auch die Erbschaftssteuern von Kanton zu Kanton verschieden. Folgende steuerlichen Aspekte gilt es zu beachten:

Erbschaftssteuern

In der Schweiz fällt die Erbschaftssteuer kantonal unterschiedlich aus. In der Regel sind Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und deren Nachkommen (Kinder und Grosskinder) von der Steuer befreit. Ebenfalls eine Steuerbefreiung gibt es für Stief- und Pflegekinder – aber nur in den Kantonen, in denen sie den leiblichen Kindern gleichgestellt sind. Entfernte Verwandte und Nichtverwandte, wie etwa Konkubinatspaare, unterliegen hingegen in den meisten Fällen der Erbschaftssteuerpflicht. Auf Bundesebene gibt es keine Erbschaftssteuer.

Verwandtschaftsgrad

Je näher verwandt, desto geringer ist grundsätzlich der Steuersatz. In den meisten Kantonen müssen Ehepaare, Partner:innen in eingetragener Partnerschaft sowie direkte Nachfahren keine Erbschaftssteuer zahlen. Nicht verwandte Erb:innen bezahlen eine deutlich höhere Steuer als verwandte.

Vermögenssteuern

Der Wert der geerbten Aktien wird zum Vermögen gezählt. Somit müssen die Erb:innen diese Werte in ihrer Steuererklärung angeben und gegebenenfalls darauf Vermögenssteuern entrichten. In den meisten Kantonen erfolgt die Besteuerung auf Basis des Marktwerts zum Jahresende. Börsenkotierte Aktien haben einen öffentlichen Kurswert, der verfolgt werden kann. Anders ist dies bei nicht börsenkotierten Aktien. Deren Bewertung ist daher komplexer und erfordert oft die Hilfe einer unabhängigen Gutachter:in oder einer Wirtschaftsprüfer:in. Der Wert dieser Aktien kann aufgrund von Finanzkennzahlen des Unternehmens und des Marktumfelds geschätzt werden.

Einkommenssteuern

Dividenden aus den geerbten Aktien gelten als Einkommen und müssen in der Steuererklärung entsprechend aufgeführt werden. Die Höhe der Steuern richtet sich nach dem Steuersatz des Wohnortes bzw. des Wohnkantons der Erb:in.

Freibetrag oder Freigrenze

Je nach Kanton kann die Erbschaftssteuer einem Freibetrag oder einer Freigrenze unterliegen. Während ein Freibetrag bei der Besteuerung nie bezahlt werden muss, bleibt eine Freigrenze nur dann steuerfrei, solange sie nicht überschritten wird. Beispiel: Im Kanton Bern besteht ein Freibetrag von 12'000 Franken. Dort muss nur der Betrag besteuert werden, der über 12'000 Franken liegt. Im Kanton Jura gibt es eine Freigrenze von 10'000 Franken. Wird dort ein Vermögen von über 10'000 Franken geerbt, muss der ganze Betrag versteuert werden. 

Privater oder gewerblicher Wertschriftenhandel

Die Kursgewinne und somit auch die Erträge beim Verkauf der geerbten Aktien sind für Privatpersonen grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt für ein privates, nicht gewerbsmässig verwaltetes Portfolio. Privat und nicht gewerblich ist eine Vermögensverwaltung meist dann, wenn eine Person gelegentlich Aktien kauft und über einen längeren Zeitraum hält. Anders sieht es aus, wenn man sehr häufig mit Aktien handelt und eine hohe Fremdfinanzierung besteht: In diesem Fall ist die Abgrenzung zu einem gewerblichen Wertschriftenhandel nicht mehr so eindeutig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat bestimmte Kriterien, ab wann der Aktienhandel als privat oder als gewerblich eingestuft wird. Wird der Aktienhandel als gewerblich eingestuft, werden Kursgewinne auch besteuert.

Schenkungssteuer

So wie Geldbeträge, Wertgegenstände oder Erbvorbezüge können auch geerbte Wertpapiere einer Schenkungssteuer unterliegen, etwa wenn sie nach dem Erben an eine andere Person übergeben werden. Die meisten Kantone, aber auch verschiedene Gemeinden erheben auf Schenkungen eine Steuer. Schenkungssteuern muss diejenige Person bezahlen, die eine Schenkung erhält. Wie beim Erben ist auch beim Schenken der Steuersatz kantonal unterschiedlich und vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Auf Bundesebene gibt es keine Schenkungssteuer.

Geerbte Aktien verkaufen

Bei Bedarf können Sie geerbte Wertpapiere aus erbrechtlicher Sicht grundsätzlich jederzeit verkaufen. Da Aktienkurse stark schwanken können, sollten Sie jedoch den aktuellen Marktwert im Auge behalten und gegebenenfalls den besten Verkaufszeitpunkt unter Beizug von Fachpersonen bestimmen.

Was gilt, wenn Erblasser:in und Erb:innen in unterschiedlichen Kantonen oder Ländern wohnen?

Anderer Kanton

Leben Erblasser:in und Erb:innen in verschiedenen Kantonen, gelten für bewegliches Vermögen die Regeln zur Erbschaftssteuer des Kantons, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes gelebt hat. Anders ist dies bei Grundstücken und Immobilien. Dort gelten die Regeln des Kantons, in dem sie liegen (dann kommt die sogenannte Steuerausscheidung zum Zug). 

Unterschiedliche Länder

Grundsätzlich wird die Erbschaftssteuer dort fällig, wo die Erblasser:in gewohnt hat. Hatte die verstorbene Person ihren Wohnsitz im Ausland oder lebt die erbende Person im Ausland, besteht aber dennoch die Gefahr, dass für eine Erbschaft in mehreren Ländern Steuern bezahlt werden müssen. Um solche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern entsprechende Abkommen abgeschlossen. In komplexen Fällen lohnt es sich, eine Erbrechtsexpert:in beizuziehen.

Wann sollte ich eine Finanzberater:in oder eine Steuerberater:in hinzuziehen?

Im Erbfall ist die erste Anlaufstelle die Bank, die das Wertpapierdepot der verstorbenen Person geführt hat. Für Ihr – allenfalls neues – eigenes Depot kann Sie Ihre Hausbank beraten, aber auch eine Drittbank oder ein unabhängiger Finanzdienstleister. Ob Sie die geerbten Wertschriften selbst verwalten wollen oder ob Sie einen Finanzdienstleister damit beauftragen, hängt von Ihrem Kenntnisstand und von der Komplexität des geerbten Portfolios ab sowie von Ihrer Bereitschaft, sich selbst mit dem Thema auseinanderzusetzen. Eine professionelle Beratung ist beispielsweise dann ratsam, wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Risiken der Geldanlagen richtig einschätzen können. Eine gezielte Anlageberatung hilft Ihnen bei der Verwaltung Ihres Portfolios und kann auch bei der Steueroptimierung unterstützen.

Aufgepasst: Die Bezeichnungen «Finanzberater:in» und «Anlageberater:in» sind in der Schweiz keine geschützten Berufsbezeichnungen. Das bedeutet: Alle können sich so nennen. Stellen Sie deshalb sicher, dass die Auftragnehmer:in seriös ist und über entsprechende Erfahrung und Expertise verfügt. 

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