Schuldbrief und Grundpfandrecht einfach erklärt
Wenn Sie einen Kredit abschliessen, verlangt der Kreditgeber (Gläubiger) von Ihnen (Schuldner:in) als Sicherheit für sein Darlehen ein Pfand. Im Falle der Hypothek besteht dieses Pfand aus der finanzierten Immobilie und wird Grundpfand genannt.
Falls Sie die Zinsen oder Pflichtamortisationen nicht bezahlen können, hat der Kreditgeber das Recht, die Immobilie zu verkaufen und aus dem Erlös die Forderungen zu begleichen; er hat also das Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück. Dieses wird ins Grundbuch eingetragen und in einem Schuldbrief festgehalten. Dieser enthält im Wesentlichen folgende Informationen:
- Angaben zur Kreditnehmer:in (Schuldner:in)
- Angaben zum Kreditgeber (Gläubiger)
- Pfandsumme
- Finanzielle Forderungen (Zinsen und Amortisationen)
- Das eigentliche Grundpfandrecht
Die Pfandsumme ist jener Betrag, den Kreditnehmende aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse (Bonität) maximal leihen könnte. Die Pfandsumme muss mindestens so hoch sein wie der Hypothekarbetrag. Sie kann aber auch höher sein als die effektiv geliehene Summe. Tatsächlich ist es sinnvoll, die maximal mögliche Pfandsumme zu berücksichtigen und nicht nur die effektive Hypothekarschuld mit der Pfandsumme abzudecken. Dank dieser Reserve muss für künftige Investitionen (z. B. Renovierungen) oder Hypothekenerhöhungen unter Umständen kein erneuter Schuldbrief errichtet werden.
Eine Schuldbriefforderung ist laut Art. 842 Abs. 1 ZGB eine sogenannte «persönliche Forderung». Das bedeutet, dass die Schuldner:innen nicht nur mit dem verpfändeten Grundstück, sondern mit dem gesamten Vermögen haften.