Unterschiedliche Definitionen von Kanton zu Kanton
Was ein:e Lebenspartner:in im Sinne des Steuergesetzes genau ist, definieren die Kantone allerdings sehr unterschiedlich. Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Jura, Luzern, Obwalden, Neuenburg, Zug und Zürich verlangen für eine Steuerreduktion beziehungsweise eine Steuerbefreiung die klassische, eheähnliche Gemeinschaft von Tisch und Herd sowie gegenseitiger finanzieller Unterstützung. Und dies seit mindestens fünf Jahren (Ausnahmen: Luzern zwei, Jura zehn Jahre).
Basel-Stadt, Baselland und Uri verzichten auf den Begriff «Lebenspartner:in». Sie gewähren die Steuervergünstigung «Personen», die mit dem oder der Verstorbenen mindestens fünf Jahre «in häuslicher Gemeinschaft und am gemeinsamen Wohnsitz gelebt haben».
Die Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Nidwalden und Uri definieren die Form der Gemeinschaft noch offener: In diesen Kantonen reicht es für eine privilegierte Erbschaftsbesteuerung schon, dass man seit mindestens fünf (AG, NW UR) beziehungsweise zehn Jahren (BE und FR) «am gleichen Wohnsitz in dauernder Wohngemeinschaft gelebt» hat. Diese Anforderung erfüllen auch eine stabile Studenten-WG oder ein Geschwisterpaar, das unter dem gleichen Dach lebt.