Die Liebe ist gross, vielleicht dauert sie ein ganzes Leben. Beide haben schon Kinder aus früheren Beziehungen. Die Lust, nochmals zu heiraten, ist gering. Der Wunsch zusammenzuleben dagegen gross. Am liebsten im gemeinsamen Eigenheim. Doch funktioniert das ohne Trauschein? Expert:innen sind sich einig: Heute steht dem gemeinsamen Glück in den eigenen vier Wänden nichts mehr im Weg – auch nicht der fehlende Trauschein. Es empfiehlt sich aber gewisse Vorkehrungen zu treffen und gemeinsame Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
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Wohneigentum ohne Ehe
Auch unverheiratete Paare haben den Wunsch nach Wohneigentum. Dem gemeinsamen Eigenheim steht rechtlich nichts im Weg. Und steuerlich ergeben sich sogar oft Vorteile. Es empfiehlt sich aber, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen, der Klarheit über das gemeinschaftliche Eigentum schafft und auch aufzeigt, was im Fall einer Trennung geschehen soll.
Alleineigentum schafft klare Verhältnisse, ist aber unausgewogen
Die Eigentumswohnung oder das Haus ist gefunden. Doch wer aus der Partnerschaft soll es nun kaufen? Bloss eine Person? Oder doch beide gemeinsam? Und wie soll das genau geschehen? Die simpelste Lösung ist das Alleineigentum: Sie oder Ihr:e Partner:in treten als alleinige:r Käufer:in auf und lassen sich so ins Grundbuch eintragen.
Diese Möglichkeit bietet sich vor allem dann an, wenn nur eine der beiden Personen Eigenmittel in die Immobilie investieren will bzw. kann. Die Partner:in kann sich in diesem Fall mit einem Darlehen beteiligen oder sich zusätzlich oder stattdessen mit einem Mietvertrag einbringen, der die Rechte und Pflichten beider Parteien festhält. Insbesondere können Sie im Vertrag vereinbaren, ob Miete fällig wird und gegebenenfalls in welcher Höhe, oder ob die finanziellen Aspekte anders geregelt werden.
Auch bei Alleineigentum kann die Partner:in bei der Hypothek solidarisch mithaften. Das kann bei Bedarf die Tragbarkeit verbessern. Denn so zählt auch das Einkommen der Partner:in bei der Berechnung der Tragbarkeit mit. Mieteinnahmen aus dem Mietvertrag mit der Partner:in werden seitens der Bank dagegen oftmals nicht mitberücksichtigt.
Kommt es zur Trennung oder zum Tod der Eigentümer:in, kann der Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Fristen gekündigt werden.
Zum Schutz der Lebenspartner:in können Sie als Eigentümer:in der anderen Person ein Wohnrecht einräumen, das über den eigenen Tod hinausgeht. Oder Sie setzen ihre:n Partner:in als Erb:in der Liegenschaft ein. Die Rechte ihrer Pflichterb:innen dürfen Sie dabei aber nicht verletzen.
Miteigentum, wenn beide Kapital einbringen möchten
Häufig möchten sich beide Partner:innen beim Kauf engagieren. Das bietet sich selbst dann an, wenn sie unterschiedlich viel Eigenkapital einbringen möchten oder können. In diesem Fall wird das Wohneigentum meist anteilmässig im Grundbuch eingetragen, beispielsweise mit Anteilen von 30 und 70 Prozent des Erwerbspreises. Gemäss dieser Quote sind künftig auch die Unterhalts- und Renovationskosten zu tragen. Auch den Unterhalts- und den Schuldzinsabzug dürfen sie bei den Steuern gemäss ihrer Eigentumsquote vornehmen. Für den Hypothekarkredit haften dagegen beide vollumfänglich, egal wie die Miteigentumsquote aufgeteilt ist.
Häufig wählen Lebenspartner:innen aber auch eine Miteigentumsquote, die nicht ihrem effektiv eingebrachten Kapital entspricht. Um gleiche Rechte und Pflichten zu haben, lassen auch unverheiratete Paare ein je hälftiges Miteigentum ins Grundbuch eintragen. Bei einer Trennung oder beim Ableben einer der beiden Personen muss die effektive Eigentumsquote in diesem Fall aufgeschlüsselt werden. Da ist es sehr hilfreich, den tatsächlichen Eigentumsschlüssel in einem Konkubinatsvertrag oder im Kaufvertrag festzuhalten.
Miteigentümer:innen sind frei, ihren Eigentumsanteil auch unabhängig von der anderen Person zu verkaufen. Sie müssen ihrer Miteigentümer:in allerdings ein Vorkaufsrecht einräumen. In der Praxis wird dieser Fall jedoch kaum je eintreffen, da kaum jemand bereit ist, ein blosses Miteigentum zu kaufen. Auch im Todesfall hat die überlebende Person ein Vorkaufsrecht.
Gesamteigentum gibt beiden gleiche Rechte und Pflichten
Im Gesamteigentum gehört die Wohnung oder das Haus beiden, unabhängig davon, wer wieviel zum Kauf beigesteuert hat. Das gilt auch für den Wertzuwachs. Das Paar entscheidet immer gemeinsam über sein Wohneigentum. Soll die Immobilie verkauft oder eine Hypothek aufgenommen werden, so müssen beide einverstanden sein. Beim Tod der Partner:in erhalten deren Erb:innen die Hälfte. Das kann zu Zwist führen, weshalb es sich empfiehlt, ein allfälliges Ungleichgewicht vertraglich auszugleichen.
Finanzierung über 3a im Gesamteigentum nicht möglich
Im Alleineigentum und im Miteigentum dürfen auch unverheiratete Paare Gelder aus der Säule 3a für die Finanzierung ihres Eigenheims beisteuern. Im Gesamteigentum ist das hingegen nicht zulässig.
Konkubinatspaare erhalten keine AHV-Verwitwetenrenten. Wenn Einkommen und Vermögen absehbar nicht ausreichen, um im Falle des Todes der Partner:in alle Kosten alleine zu tragen, so können die beiden Partner:innen eine Todesfallrisikoversicherung abschliessen und sich gegenseitig als Begünstigten einsetzen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere auch, wenn Kinder vorhanden sind. Denn deren Erbteil verwaltet bis zu ihrem 18. Lebensjahr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Konkubinatsvertrag schafft klare Verhältnisse
Für unverheiratete Paare empfiehlt sich der Abschluss eines Konkubinatsvertrags, insbesondere auch dann, wenn sie beabsichtigen, gemeinsam Wohneigentum zu erwerben. Denn von Gesetzes wegen ist das Zusammenleben im Konkubinat nicht geregelt. Im Konkubinatsvertrag lässt sich festschreiben, wer welche Kosten trägt, wie Pflichten und Rechte aufgeteilt werden und was im Trennungs- oder Todesfall geschehen soll.
Soll die Partner:in auch finanziell geschützt sein, so empfiehlt sich zusätzlich ein Testament oder ein Erbvertrag. Darin kann insbesondere auch bestimmt werden, dass die überlebende Person den Wohnanteil erhalten soll. Dabei müssen aber die Pflichtteile gesetzlicher Erb:innen beachtet werden.
Vorsicht vor zu hohen Erbschaftssteuern
Im Gegensatz zu Ehepartner:innen bezahlen Hinterbliebene ohne Trauschein jedoch in den meisten Kantonen Erbschaftssteuern. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Genf, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Waadt und Wallis sogar den Höchsttarif. Der gilt sonst nur für nichtverwandte Dritte. Das kann leicht ein Viertel oder mehr des gesamten Erbes wegfressen.
Viele Kantone reduzieren die Erbschaftssteuer für hinterbliebene Lebenspartner:innen aber mit Freigrenzen oder Freibeträgen. Die Kantone Graubünden, Luzern, Ob- und Nidwalden, Schwyz, Uri sowie Zug verzichten vollends auf die Besteuerung von Lebenspartner:innen.
Unterschiedliche Definitionen von Kanton zu Kanton
Was ein:e Lebenspartner:in im Sinne des Steuergesetzes genau ist, definieren die Kantone allerdings sehr unterschiedlich. Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Jura, Luzern, Obwalden, Neuenburg, Zug und Zürich verlangen für eine Steuerreduktion beziehungsweise eine Steuerbefreiung die klassische, eheähnliche Gemeinschaft von Tisch und Herd sowie gegenseitiger finanzieller Unterstützung. Und dies seit mindestens fünf Jahren (Ausnahmen: Luzern zwei, Jura zehn Jahre).
Basel-Stadt, Baselland und Uri verzichten auf den Begriff «Lebenspartner:in». Sie gewähren die Steuervergünstigung «Personen», die mit dem oder der Verstorbenen mindestens fünf Jahre «in häuslicher Gemeinschaft und am gemeinsamen Wohnsitz gelebt haben».
Die Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Nidwalden und Uri definieren die Form der Gemeinschaft noch offener: In diesen Kantonen reicht es für eine privilegierte Erbschaftsbesteuerung schon, dass man seit mindestens fünf (AG, NW UR) beziehungsweise zehn Jahren (BE und FR) «am gleichen Wohnsitz in dauernder Wohngemeinschaft gelebt» hat. Diese Anforderung erfüllen auch eine stabile Studenten-WG oder ein Geschwisterpaar, das unter dem gleichen Dach lebt.
Fragen und Antworten
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Ein unverheiratetes Paar darf genauso wie ein verheiratetes ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus erwerben. Die Aufteilung der Finanzierung ist ihm freigestellt. Im Grundbuch muss dagegen eingetragen werden, ob es sich um das Alleineigentum einer Konkubinatspartner:in, um Miteigentum gemäss definierten Anteilen oder um Gesamteigentum handelt.
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Bei Alleineigentum ist eine der beiden Personen des Paares voll für das Wohneigentum und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Die andere Person kann allenfalls über einen Mietvertrag oder eine sonstige Vereinbarung an den Kosten partizipieren. Bei Miteigentum wird im Grundbuch festgehalten, wer rechtlich für welchen Anteil am Wohneigentum verantwortlich ist. Das kann je hälftig sein oder einem frei gewählten Schlüssel entsprechen. Bei Gesamteigentum sind beide Partner:innen vollumfänglich für das Wohneigentum verantwortlich. Die effektiv geleisteten Finanzierungsbeiträge müssen nicht mit den Einträgen im Grundbuch übereinstimmen.
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Bei Alleineigentum haftet allein die Eigentümer:in gemäss Grundbuch für die anfallenden Kosten. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Lebenspartner:in im Hypothekarvertrag als Solidarschuldner:in eingetragen ist. Bei Miteigentum haften die beiden Lebenspartner:innen für Renovations- und Nebenkosten gemäss ihren Anteilen laut Grundbuch. Für die Hypothek haften in der Regel dagegen beide Partner:innen je mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen. Bei Gesamteigentum haften beide Partner:innen für alle anfallenden Kosten gemeinsam in vollem Umfang. Es steht dem Paar aber in allen Fällen frei, eine andere Aufteilung zu vereinbaren.
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Bei einer Trennung zieht in der Regel ein:e Partner:in aus. Bei Alleineigentum ist das meist klar. Ausser es besteht ein Mietvertrag. Bei Miteigentum steht es beiden Partner:innen frei, ihren Anteil am Wohneigentum zu verkaufen. Die andere Person des Paares hat aber ein Vorkaufsrecht. Bei Gemeinschaftseigentum müssen sich die beiden darauf einigen, was mit dem Wohneigentum geschehen soll. Es empfiehlt sich, die Trennungsmodalitäten bereits im Vorfeld des Kaufs in einem Konkubinatsvertrag zu regeln.
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Im Todesfall der Partner:in gilt es zu beachten, dass unverheiratete Paare keine gesetzlichen Erben sind. Ohne Testament oder Erbvertrag erhalten sie also nichts. Will man seine Partner:in begünstigen, braucht es also zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag. Testament oder Erbvertrag müssen die Pflichtteile allfälliger gesetzlicher Erb:innen (Ehepartner:in bzw. Kinder) berücksichtigen.
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Unverheiratete Paare bezahlen in den meisten Kantonen Erbschaftssteuern auf den Nachlass ihrer Partner:in. Nur gerade der Bund und die Kantone Graubünden, Luzern, Ob- und Nidwalden, Schwyz, Uri sowie Zug verzichten auf die Besteuerung von Lebenspartner:innen. In vielen Kantonen profitieren Lebenspartner:innen von Freibeträgen oder günstigeren Erbschaftssteuertarifen. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Genf, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Waadt und Wallis werden sie aber zum Höchsttarif besteuert, der sonst nur für Dritte, Nichtverwandte gilt.