Erbfolge: Wer erbt wann wie viel?

31.03.2025

Spätestens, wenn Sie sich mit Ihrer Nachlassplanung auseinandersetzen, kommt die Frage auf, wer gesetzlich wie viel erbt. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Grundlagen anhand von Beispielen vor und zeigen auf, wie Sie von Ihrer Verfügungsfreiheit bei der Verteilung Ihres Nachlasses Gebrauch machen können.

In Kürze

  • Die gesetzliche Erbfolge tritt insbesondere in Kraft, wenn die Erblasser:in keine letztwillige Verfügung verfasst hat. Sie wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.
  • Wer davon abweichen will, hat Gestaltungsmöglichkeiten, muss sich dabei aber an die gesetzlichen Pflichtteile und an die weiteren Vorschriften des Erbrechts halten.
  • Konkubinatspartner:innen haben nach heutigem Gesetzesstand keinen gesetzlichen Erbteil. Wenn Sie möchten, dass Ihr:e Lebenspartner:in etwas erbt, müssen Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament vorsehen. 

Was ist die gesetzliche Erbfolge und wann tritt sie in Kraft?

Wenn jemand stirbt und keine letztwillige Verfügung, zum Beispiel in Form eines Testaments, verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt und definiert, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge mangels anderweitiger Regelung erben. Dabei ist der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend und nicht die persönlichen Beziehungen.

Um Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden, sollten Sie sich im Rahmen Ihrer Nachlassplanung auch mit der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen. Denn sollte diese nicht Ihren persönlichen Wünschen entsprechen, können Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag teilweise Einfluss auf die Verteilung Ihres Vermögens nehmen.

Wer erbt in welcher Reihenfolge?

Für die gesetzliche Erbfolge ist in der Schweiz das sogenannte Parentelsystem ausschlaggebend. Das System besagt, dass der Nachlass in aufsteigender Reihenfolge auf die Erb:innen in der ersten bis zur dritten Parentel verteilt wird:

Erste Parentel – Nachkommen

Die nächsten Erb:innen sind die Nachkommen der Verstorbenen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Die Nachkommen der ersten Parentel teilen sich den Nachlass zu gleichen Teilen.

Zweite Parentel – Elterlicher Stamm

Wenn Erblasser:innen keine Nachkommen (Kinder, Enkel oder Urenkel) hinterlassen, erben die Eltern zu Hälften. An der Stelle eines verstorbenen Elternteils erben dessen Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es diesfalls an Nachkommen auf einer Seite, fällt die ganze Erbschaft an die Erb:innen der anderen Seite.

Dritte Parentel – Grosselterlicher Stamm

Hinterlässt die Erblasser:in weder Nachkommen noch Erb:innen des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite die Erblasser:in, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.

An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erb:innen der gleichen Seite. Fehlt es an Erb:innen der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erb:innen der anderen Seite.

Wenn die verstorbene Person keine gesetzlichen Erb:innen hat (und auch nichts anderweitig geregelt wurde), fällt der Nachlass gemäss Erbfolge an den Kanton oder die Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes.

Die Erbfolge ist Teil des Erbrechts welche im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 457 und fortfolgenden geregelt wird. 

Was ist mit Ehe- und eingetragenen Partner:innen?

Ehepartner:innen sowie eingetragene Partner:innen werden ebenfalls berücksichtigt und erben gesetzlich und mangels anderweitiger Verfügungen wie folgt:

  1. Wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
  2. Wenn sie mit Erb:innen des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
  3. Wenn weder Erb:innen des elterlichen Stammes noch Nachkommen vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Konkubinatspartner:innen haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Je nachdem, welche Beziehung die Partner:in zur verstorbenen Person hatte und ob das Erbe mit Kindern aufgeteilt wird, entstehen demnach verschiedene Szenarien:

Das Erbe wird mit Kindern aufgeteilt

  • Die Ehe- oder eingetragene Partner:in der Erblasser:in teilt sich das Erbe mit den Kindern zu je 50 Prozent.
  • Die (nicht eingetragene) Konkubinatspartner:in hat keinen Erbanspruch und das Erbe geht zu 100 Prozent an die Kinder der Erblasser:in oder deren Nachkommen.

Das Erbe wird nicht mit Kindern aufgeteilt

  • Die Ehe- oder eingetragene Partner:in der Erblasser:in erhält 75 Prozent des Erbes, die übrigen 25 Prozent gehen an die Verwandten (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten usw.).
  • Die (nicht eingetragene) Konkubinatspartner:in hat keinen Erbanspruch. Das Erbe geht zu 100 Prozent an Hinterbliebene aus der zweiten oder dritten Parentel. Falls weder Eltern noch Geschwister hinterlassen werden, geht das Erbe zu 100 Prozent an die Gemeinde oder den Kanton.

Aufteilung anhand konkreter Beispiele

Nehmen wir an, ein Erblasser hinterlässt 150'000 Franken und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag verfasst.

1. Beispiel: Der Erblasser hat eine Ehefrau, eine Tochter und einen Bruder:

  • Die Ehefrau erbt 50 Prozent, sprich 75'000 Franken
  • Die Tochter erbt 50 Prozent, sprich 75'000 Franken
  • Der Bruder hat keinen gesetzlichen Erbanspruch

2. Beispiel: Der Erblasser hat einen eingetragenen Partner, eine Mutter, eine Schwester sowie Neffen und Nichten. Sein Vater ist bereits verstorben:

  • Der eingetragene Partner erbt 75 Prozent, sprich 112'500 Franken
  • Die Mutter erbt 12.5 Prozent, sprich 18'750 Franken
  • Die Schwester erbt 12.5 Prozent, sprich 18'750 Franken

3. Beispiel: Der Erblasser hat eine (nicht eingetragene) Lebenspartnerin, einen Sohn und einen Vater:

  • Der Sohn erbt 100 Prozent, sprich 150'000 Franken
  • Seine Lebenspartnerin sowie sein Vater haben keinen gesetzlichen Erbanspruch

Wie kann ich die Verteilung meines Nachlasses beeinflussen?

Wie bereits erwähnt, können Sie die Verteilung Ihres Nachlasses innerhalb der Schranken des zwingenden Erbrechts beeinflussen, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht oder Sie Personen etwas vererben möchten, die keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Entweder, indem Sie einen Erbvertrag aufsetzen oder indem Sie ein Testament verfassen.

Mit einer Schenkung oder einem Erbvorbezug können Sie im Rahmen der erbrechtlichen Bestimmungen den Zeitpunkt steuern, zu dem ein Teil Ihres Nachlasses an Ihre Erbberechtigten übergeht.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag können Sie gemeinsam mit Ihren Erb:innen festhalten, wie Ihr Nachlass oder Teile davon geregelt werden soll. Anders als das Testament benötigt der Erbvertrag das Einverständnis aller unterzeichnenden Parteien, damit er abgeschlossen, aufgelöst oder verändert werden kann. Typische Vereinbarungen eines Erbvertrags sind:

Erbverzicht

Sie können mit gesetzlichen Erb:innen, die Anspruch auf einen Pflichtteil hätten, einen Erbverzicht vereinbaren. Zum Beispiel:

  • Ein Kind verzichtet auf sein Erbe, weil es bereits zu Lebzeiten aussergewöhnlich unterstützt wurde.
  • Kinder verzichten auf ihre Erbteile zugunsten von Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen.

Wichtig: Erb:innen, die in einem Erbvertrag auf ihr Erbe verzichten, können nach Ihrem Tod keinen Pflichtteil mehr einfordern.

Verpflichtungen

Sie können sich im Erbvertrag verpflichten, bestimmte Vermögenswerte an gesetzliche Erb:innen oder Dritte zu vererben. Mögliche Szenarien sind:

  • Sie sichern zu, das Familienhaus einem Ihrer Kinder zu vererben.
  • Sie und Ihr:e Ehepartner:in oder eingetragene:r Partner:in begünstigen sich gegenseitig.

Testament

Ein Testament ermöglicht es Ihnen, selbst über die Verteilung Ihres Nachlasses zu bestimmen und – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts – von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Zum Beispiel indem Sie…

  1. …die Aufteilung Ihres Vermögens unter den gesetzlichen Erb:innen nach Ihren Wünschen gestalten.
  2. …Teile Ihres Nachlasses an Personen oder Organisationen ausserhalb des Kreises der gesetzlichen Erb:innen vermachen.
  3. …spezifische Vermögenswerte wie Kunstwerke, Geldbeträge oder Immobilien gezielt bestimmten Personen oder Organisationen (z.B. Wohltätigkeitsorganisationen) zuweisen.
  4. …besondere Bedingungen und Pflichten für die Erb:innen festlegen. Beispielsweise könnten Sie verfügen, dass bestimmte Güter in der Familie bleiben müssen.

Durch ein Testament können Sie also flexibel und individuell über Ihr Vermögen verfügen und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille respektiert wird.

Schenkung und Erbvorbezug

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine Möglichkeit, Vermögen bereits vorzeitig zu übertragen. Sie sollten jedoch gut durchdacht sein, um die eigene finanzielle Sicherheit nicht zu gefährden. Wichtig ist auch die Berücksichtigung der Ausgleichspflicht: Damit es für alle Erb:innen fair bleibt, wird der vorzeitig erhaltene Betrag bei der späteren Erbteilung vom Anteil der betreffenden Person abgezogen.

Pflichtteile: Diese Einschränkungen gelten bei der Verfügungsfreiheit

Mit dem 2023 in Kraft getretenen teilrevidierten Erbrecht entscheiden Sie freier, wer wie viel Ihres Nachlasses erhält, da die Pflichtteile bestimmter Hinterbliebenen angepasst wurden. Gemäss Zivilgesetzbuch gilt:

  1. Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
  2. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Wie frei Sie mittels Testament oder Erbvertrag über Ihren Nachlass entscheiden können, hängt also von Ihrer familiären Situation ab:

  • Hinterlassen Sie zum Beispiel eine:n Ehepartner:in und Kinder, beträgt der frei verfügbare Teil allen 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Das bedeutet, Sie können insgesamt über 50 Prozent Ihres Nachlasses im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts frei verfügen.
  • Wenn Sie hingegen lediglich Eltern hinterlassen, können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts frei über Ihren Nachlass verfügen.

Weitere Beispiele zum frei verfügbaren Teil je nach familiärer Situation finden Sie auf ch.ch oder auf Anfrage bei juristischen Fachpersonen.

Personen, die Sie nicht «enterben» können

Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen sowie Kinder oder, falls diese verstorben sind, deren Nachkommen, können Sie gemäss obenstehender Gesetzeslage nicht vollständig vom Erbe ausschliessen. Selbst gegen Ihren Willen haben diese Personen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Allerdings können diese Erb:innen auf Ihren Pflichtteil verzichten, indem sie…

  • … die Erbschaft ausschlagen, oder
  • … sie ein Testament, das den Pflichtteil verletzt, nicht anfechten, oder
  • … sie mit Ihnen zu Lebzeiten einen Erbvertrag abschliessen, in dem sie auf den Pflichtteil verzichten.

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Erb-Verteilung wenden Sie sich an ein:e Rechtsanwält:in oder eine andere Fachperson. Sie können Ihnen vertieftere Informationen zum Thema geben. 

Wer vorausplant, hat mehr Einfluss

Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer individuellen Erbfolge auseinander und prüfen Sie, ob ein Testament oder Erbvertrag Ihre persönlichen Wünsche besser abbilden kann. Konsultieren Sie bei komplexen Fragen eine:n Rechtsexpert:in, um Ihre Nachlassplanung optimal zu gestalten. Um für Klarheit zu sorgen, kann es ebenfalls hilfreich sein, Ihre Absichten mit Ihren Familienangehörigen und Ihrem nahen Umfeld während der Planung zu besprechen.

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