Dritte Parentel – Grosselterlicher Stamm
Hinterlässt die Erblasser:in weder Nachkommen noch Erb:innen des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite die Erblasser:in, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erb:innen der gleichen Seite. Fehlt es an Erb:innen der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erb:innen der anderen Seite.
Wenn die verstorbene Person keine gesetzlichen Erb:innen hat (und auch nichts anderweitig geregelt wurde), fällt der Nachlass gemäss Erbfolge an den Kanton oder die Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes.