Es gilt: Alle Unternehmen in der Schweiz mit bestimmten Rechtsformen müssen im Handelsregister eingetragen sein. Dazu gehören Einzelfirmen (ab CHF 100‘000.– Jahresumsatz), Aktiengesellschaften (AG), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, kaufmännisch geführte Vereine, Stiftungen (ausser Familien- und kirchliche Stiftungen) und Zweigniederlassungen von Unternehmen.
Sie befinden sich hier:
Das Handelsregister: Das müssen Sie beachten
Muss ich als Gründer:in meine neue Firma ins Handelsregister eintragen lassen oder nicht? Wir zeigen, für welche Unternehmen der Eintrag Pflicht ist, wie viel er kostet und welche Rechte und Pflichten er mit sich bringt.
Was muss im Handelsregistereintrag enthalten sein?
Unternehmen können sich auf einem der 30 Handelsregisterämter der Schweiz oder im Internet aufDer Link öffnet sich in einem neuen Fenster EasyGov im Handelsregister eintragen. Der zentrale Firmenindex Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Zefix enthält sämtliche Einträge. Gegen Gebühr kann jedermann diese Informationen zu einem bestimmten Unternehmen einsehen.
Der Handelsregistereintrag gibt, je nach Rechtsform, Auskunft über
- Name, Gründungsjahr und Sitz der Firma,
- den Unternehmenszweck,
- die Organe, also die Namen der Gesellschafter:innen, Verwaltungsräte:innen, Geschäftsführer:innen und Zeichnungsberechtigten,
- die Kapitalverhältnisse und
- die Revisionsstelle
Was kostet der Handelsregistereintrag?
Ein Handelsregistereintrag ist kostenpflichtig. Je nach Unternehmensform fallen für die Neueintragung ins Handelsregister unterschiedliche Gebühren an:
- Einzelfirma: CHF 80.–
- Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft: CHF 160.–
- AG und GmbH: CHF 420.–
- Genossenschaft und Verein: CHF 280.–
Warum der Handelsregistereintrag?
Die Eintragung im Handelsregister bringt Rechte und Pflichten mit sich. Schliesslich können Geschäftspartner:innen im Handelsregister die rechtlichen Verhältnisse einsehen. Deshalb geniessen eingetragene Unternehmen meist grösseres Vertrauen. Und sie gewinnen auch an Kreditwürdigkeit. Denn Gläubiger:innen sind im Falle eines Konkurses besser geschützt. Mit dem Eintrag ist auch die Firmenbezeichnung, also der Name Ihrer Firma, geschützt.
Auf der anderen Seite unterliegen im Handelsregister eingetragene Unternehmen der Betreibung auf Konkurs. Das bedeutet, dass im äussersten Fall ein:e einzelne:r Gläubiger:in eine Konkurseröffnung verlangen kann. Dabei fliesst das gesamte Vermögen der in Schuld stehenden Partei in die Konkursmasse.
Firmengründer:innen müssen sich also gut über die entstehenden Pflichten informieren, die mit einem Handelsregistereintrag entstehen. Sie kommen dafür in den Genuss wichtiger Rechte und Vorteile.
Haben Sie gewusst? Kommt es im Laufe der Geschäftstätigkeit zu Änderungen, müssen diese dem zuständigen Handelsregisteramt mitgeteilt werden.
Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag «Handelsregistereintrag ändern: Das müssen Unternehmen beachten»
Gut zu wissen
Ob Sie Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen müssen, hängt also von der Rechtsform ab. Immer freiwillig, aber auf jeden Fall lohnenswert, ist das Startangebot von PostFinance: Gründer:innen profitieren damit zwei Jahre lang von der kostenlosen Kontoführung mit E-Finance.