Vom Sportklub über den Theaterverein bis zum Gartenverein: Schätzungsweise 100’000 Vereine unterschiedlichster Couleur bereichern die Schweiz. Ihnen gemeinsam ist, dass sie einen ideellen Zweck verfolgen und nicht gewinnorientiert handeln. Jedoch steht es Vereinen offen, zur Erreichung ihres ideellen Zweckes wirtschaftlich tätig zu sein. So dürfen Vereine zum Beispiel an einem Vereinsfest Getränke und Speisen verkaufen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Aber müssen Vereine eigentlich auch Steuern zahlen? Die kurze Antwort lautet: Ja, ausser wenn … Erfahren Sie in diesem Beitrag alles rund ums Thema «Vereine und Steuern».
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Müssen Vereine in der Schweiz Steuern bezahlen?
Ob gemeinnützig oder politisch engagiert, ob klein oder gross: In der Schweiz ist jeder Verein zur Buchhaltung verpflichtet. Aber welche Regeln gelten eigentlich, wenn es um das Bezahlen von Steuern geht? Wir klären auf.
Was Vereine verbindet: Was versteht man unter einem ideellen Zweck?
Wer ideelle Zwecke verfolgt, ist nicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst, die Mitglieder oder andere nahestehende Personen bedacht. Als ideelle Zwecke gelten beispielsweise politische, religiöse, wohltätige sowie kinder- oder jugendfördernde Aufgaben.
Die Beschreibung des Vereinszwecks ist eine der wichtigsten Aufgaben bei der Vereinsgründung.
Mehr erfahren über die Formulierung des Vereinszwecks in unserem Businessblog-Beitrag «Sie möchten einen Verein gründen? Das sind die wichtigsten To-dos».
Welche Vereine sind steuerpflichtig?
Unabhängig davon, ob Vereine im Handelsregister eingetragen sind oder nicht: Grundsätzlich sind alle Vereine bei der Gemeinde, dem Kanton und dem Bund steuerpflichtig und müssen Gewinn und Vermögen versteuern. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Sitzes des Vereins.
Wie hoch sind die Steuern für Vereine?
Steuern auf den Gewinn (Gewinnsteuer)
- Direkte Bundessteuer: Bei der Besteuerung des Gewinns gewährt der Bund allen Vereinen einen Freibetrag von 5’000 Franken. Für Vereine mit ideellem Zweck (und das haben viele) liegt diese Freigrenze beim Bund sogar bei 20’000 Franken.
- Kantons- und Gemeindesteuern: Die Steuerfreigrenzen bzw. Besteuerungslimiten von Kanton und Gemeinde entnehmen Sie bitte den Webseiten der Kantonalen Steuerämter. Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Weiter zur Übersicht über die Kantonalen Steuerämter auf steuerkonferenz.ch
Steuern auf Vermögen (Kapitalsteuer)
- Direkte Bundessteuer: Der Bund erhebt keine Steuern auf das Kapital von Vereinen.
- Kantons- und Gemeindesteuern: Die Steuerfreigrenzen bzw. Besteuerungslimiten von Kanton und Gemeinde entnehmen Sie bitte den Webseiten der Kantonalen Steuerämter. Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Weiter zur Übersicht über die Kantonalen Steuerämter auf steuerkonferenz.ch
Mehrwertsteuern
Vereine müssen Mehrwertsteuern bezahlen, falls sie mehr als 100’000 Franken Umsatz erzielen. Bei gemeinnützigen und ehrenamtlich geführten Vereinen sowie Sport- und Kulturvereinen liegt die Freigrenze bei 250’000 Franken.
In welchen Fällen können sich Vereine von der Steuer befreien lassen?
Vereine können wegen gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken auf Gesuch hin ganz oder teilweise von den Steuern befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Ob und in welchem Ausmass der Verein von der Steuer befreit wird, muss mit dem Steueramt geklärt werden. Eine Steuerbefreiung wird – allenfalls mit Auflagen – unbeschränkt erteilt, kann jedoch überprüft werden.
Gut zu wissen
Als gemeinnützig wird ein Zweck anerkannt, wenn die Vereinsaktivitäten hauptsächlich auf das Wohl von anderen Personen ausgerichtet sind und nicht dem eigenen Nutzen der Vereinsmitglieder dienen.
Gilt eine allfällige Steuerbefreiung auch für die Mehrwertsteuer?
Nein, eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht entfällt durch eine Steuerbefreiung nicht.
Werden berechtigte Vereine automatisch von den Steuern befreit?
Nein, um eine Steuerbefreiung zu erwirken, müssen Vereine selbst aktiv werden und ein Gesuch an die kantonale Steuerbehörde einreichen.
Zählen auch die Mitgliederbeiträge zum steuerbaren Gewinn?
Während Erträge aus öffentlichen Veranstaltungen (wie zum Beispiel Konzerte oder gastronomische Leistungen aus dem Festbetrieb), Bruttoeinnahmen aus Liegenschaften, allgemeine Betriebsgewinne und Finanzerträge steuerbare Einkünfte sind, werden Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Letzteres gilt, sofern:
- Die Beiträge hauptsächlich von Vereinsmitgliedern geleistet werden
- Mitglieder derselben Kategorie denselben Beitrag bezahlen
- Der Verein keine direkte Gegenleistung erbringt und keine persönlichen Interessen fördert
- Die Verpflichtung der Zahlung in den Statuten vorgesehen ist
Mehr zum Thema erfahren Sie im Blogbeitrag «Einkassieren im Verein: So nutzen die Bogenschützen Winterthur TWINT».
Gibt es für Vereine eine Buchführungspflicht?
Per Gesetz ist jeder Verein in der Schweiz dazu verpflichtet, über seine Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch zu führen. Ob eine einfache oder doppelte Buchführung (siehe Box weiter unten) verlangt wird, hängt davon ab, ob der Verein ins Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
Das ist der Unterschied zwischen einfacher und doppelter Buchführung
Die einfache Buchführung wird hierzulande auch «Milchbüchlein-Rechnung» genannt und weist den Gewinn bzw. Verlust des Vereins aus. Bei ihr müssen lediglich Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage in chronologischer Abfolge erfasst werden. Bei der doppelten Buchhaltung hingegen muss jede Einnahme oder Ausgabe doppelt erfasst und «Soll gegen Haben» gebucht werden. So wird der Erfolg des Vereins in zweifacher Hinsicht ausgewiesen: Die Bilanz zeigt, wie sich das Eigenkapital verändert hat, die Erfolgsrechnung, ob ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde.
Mehr zum Thema erfahren Sie im Blogbeitrag «Vereinsverwaltung: Bei welchen Aufgaben kann eine Vereinssoftware Unterstützung bieten?».
Gut zu wissen
Ein steuerbefreiter Verein braucht keine Steuererklärung auszufüllen. Einige Kantone verlangen allerdings die Zustellung der Jahresrechnung.