Mit- oder Gesamteigentum: Quote muss nicht der effektiven Finanzierung entsprechen
Dies ist zwar die einfachste, doch bei weitem nicht die häufigste Form des Zusammenlebens in einem Eigenheim. Wollen beide Partner:innen zur Finanzierung beitragen, so ist zwischen Miteigentum und Gesamteigentum zu wählen. Im häufigeren Fall des Miteigentums gehört die Wohnung oder das Haus beiden gemäss einer vereinbarten Quote, üblicherweise je hälftig.
Ehepaare deklarieren den Wert ihres Wohneigentums als Vermögen in ihrer gemeinsamen Steuererklärung, Konkubinatspaare je gemäss ihrer Quote. Das muss noch nichts über die effektive Finanzierung aussagen: Konkubinatspartner:innen können auch bei je hälftigem Miteigentum beispielsweise vereinbaren, dass die Hypothekarschuld 20 zu 80 verteilt wird. Entsprechend nehmen sie dann auch den Schuldzinsabzug bei den Einkommenssteuern gemäss den tatsächlichen Gegebenheiten vor.
Der Nachteil dieser Regelung: Kommt es zu einer Scheidung oder Trennung, zählt in diesem Fall trotzdem das hälftige Miteigentum. Ist der Wert des Wohneigentums inzwischen gestiegen, profitiert die «finanziell schwächere» Partei davon. Hat es aber an Wert verloren, so muss die schwächere Partei den halben Wertverlust mittragen. Die «finanziell stärkere» Partei geniesst für einen Teil ihrer Investition (die Quote, die die Hälfte übersteigt, in diesem Beispiel also 30 Prozent) eine sogenannte Nennwertgarantie. Sie kann diesen Teil also ungeschmälert von der anderen Partei einfordern.
Entscheidet sich das Paar hingegen für das Gesamteigentum, so kann es selbst vereinbaren, in welchem Ausmass beide Personen bei einer Auflösung der Gemeinschaft am Wertzuwachs und Wertverlust partizipieren. Voraussetzung dafür ist die vorgängige Gründung einer einfachen Gesellschaft.