Gut zu wissen
Bei einigen Anbietern können Sie Ihre Hypothek auch vor Ende der Laufzeit ablösen. In diesem Fall müssen Sie möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten, mit der Ihr alter Anbieter unter anderem die entgangenen Zinszahlungen ausgleicht. In aller Regel macht es nur Sinn, die Hypothek vorzeitig abzulösen, wenn die Ersparnisse durch das neue Angebot höher sind als die Kosten einer vorzeitigen Ablösung.
Rechnen Sie sorgfältig durch, ob die Ersparnisse aufgrund der günstigeren Konditionen höher sind als die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese kann je nach Verlauf des Zinsumfelds seit Abschluss Ihrer Hypothekarkonditionen sehr hoch sein und bis zu mehrere zehntausend Franken betragen.
Wer diese Rechnung macht, sollte ausserdem einen möglichen Steuerabzug der Vorfälligkeitsentschädigung prüfen. Ein Bundesgerichtsurteil von 2019 hat dazu folgende Grundsätze definiert:
- Neuer Abschluss beim selben Anbieter: Vorfälligkeitsentschädigung = Schuldzins (abzugsfähig)
- Neuer Abschluss bei einem anderen Anbieter: Vorfälligkeitsentschädigung = Schadensersatz (nicht abzugsfähig)
- Frühzeitige Auflösung wegen des Verkaufs der Immobilie: Vorfälligkeitsentschädigung = Strafzahlung (gilt als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer)
Tipp: Nicht alle Kantone halten sich an diese Regel, sodass betroffene Steuerzahler:innen ihr Recht in einem mühsamen Einspracheprozess einklagen müssen. Lassen Sie sich daher die Abzugsfähigkeit Ihrer Kosten am besten schriftlich von Ihrer Steuerbehörde zusichern.