Gut zu wissen
Gründerinnen und Gründer können sich der Vorsorgeeinrichtung ihres Branchenverbandes, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder – falls sie Angestellte beschäftigen – deren Pensionskasse anschliessen.
Der Schutz für die finanziellen Folgen der versicherungstechnischen Risiken Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und Verhältnissen der betreffenden Person. So ist der finanzielle Bedarf bei Ausfall des Erwerbseinkommens genau abzuklären und auf die persönlichen Verhältnisse abzustimmen. Ist der Unternehmer oder die Unternehmerin beispielsweise wegen Krankheit oder Unfall nicht in der Lage, der Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssen die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung oder der Taggeldversicherung die üblichen Lebenshaltungskosten und die fixen Kosten des Betriebs decken.
Die Leistungen richten sich immer nach dem letzten versteuerten Lohn. Ein zu hoher versicherter Lohn ist wegen der höheren Prämien zu vermeiden. Wird später als Folge des Unfalls oder der Krankheit ein Invaliditätsgrad festgelegt, müssen die Leistungen der Invalidenversicherung (IV, 1. Säule) und eine freiwillige Erwerbsausfallversicherung die Lebenshaltungskosten des Unternehmers und der Familie decken. Das Unternehmen wird demgegenüber meist nicht mehr fortgeführt oder es wird verkauft.
Wichtig: Die Gründer und Eigentümer einer AG oder GmbH gelten wie erwähnt als Angestellte des Unternehmens. Sie sind demzufolge zu versichern wie die übrigen Arbeitnehmer. Gleichzeitig haben sie im Fall einer Geschäftsaufgabe oder bei Arbeitsmangel keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.