Am besten schon in der Gründungsphase, aber spätestens bei der Aufnahme der Arbeit, müssen Gründerinnen und Gründer für sich und die Angestellten für einen angemessenen Sozialversicherungs- und Personenversicherungsschutz sorgen. Wie dieser ausgestaltet sein muss, hängt einerseits von der Rechtsform des Unternehmens und anderseits vom Status des Erwerbstätigen ab.
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Firmengründung: Welche Sozial- und Personenversicherungen sind obligatorisch?
Sie gründen Ihr eigenes Unternehmen? Dann gibt es auch einige Abklärungen in Bezug auf die Sozial- und Personenversicherungen zu treffen. Erfahren Sie hier, worauf Sie beim Schutz der Angestellten und von sich als Geschäftsinhaber achten müssen.
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Für die Angestellten – dazu gehören bei einer GmbH oder AG auch die Inhaberinnen und Inhaber – gestaltet sich der Sozialversicherungsschutz aufgrund der gesetzlichen Vorlagen recht einfach.
Obligatorische Versicherungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse anzumelden und regelmässig die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der 1. Säule (AHV/IV/EO) abzurechnen. Auch vorgeschrieben sind die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge (2. Säule).
Freiwillige Versicherungen
Freiwillig, aber empfehlenswert, ist der Abschluss einer Taggeldversicherung, um das Unternehmen vor den finanziellen Folgen der Lohnfortzahlungspflicht zu schützen, bevor die gesetzlichen Leistungen im Invaliditätsfall einsetzen.
Gut zu wissen
Viele Arbeitgeber bieten ihren Angestellten einen Versicherungsschutz, der über das gesetzliche Obligatorium hinausgeht und bei der Stellenwahl eine Rolle spielen kann (z. B. Taggeldversicherung, Unfallversicherung, Vorsorge).
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Obligatorische Versicherungen
Selbstständigerwerbende in den Rechtsformen der Einzelfirma und der Personengesellschaften (z. B. einfache Gesellschaft) – also die Inhaberinnen und Inhaber dieser Firmen – unterstehen ebenfalls der Beitragspflicht der 1. Säule. Sie müssen bei der Ausgleichskasse den Status des Selbstständigerwerbenden beantragen und ihren geschätzten Jahreslohn deklarieren.
Freiwillige Versicherungen
Unfall-, Taggeld- und Erwerbsausfallversicherung sowie Altersvorsorge sind freiwillig, jedoch unbedingt zu empfehlen.
Gut zu wissen
Gründerinnen und Gründer können sich der Vorsorgeeinrichtung ihres Branchenverbandes, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder – falls sie Angestellte beschäftigen – deren Pensionskasse anschliessen.
Der Schutz für die finanziellen Folgen der versicherungstechnischen Risiken Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und Verhältnissen der betreffenden Person. So ist der finanzielle Bedarf bei Ausfall des Erwerbseinkommens genau abzuklären und auf die persönlichen Verhältnisse abzustimmen. Ist der Unternehmer oder die Unternehmerin beispielsweise wegen Krankheit oder Unfall nicht in der Lage, der Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssen die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung oder der Taggeldversicherung die üblichen Lebenshaltungskosten und die fixen Kosten des Betriebs decken.
Die Leistungen richten sich immer nach dem letzten versteuerten Lohn. Ein zu hoher versicherter Lohn ist wegen der höheren Prämien zu vermeiden. Wird später als Folge des Unfalls oder der Krankheit ein Invaliditätsgrad festgelegt, müssen die Leistungen der Invalidenversicherung (IV, 1. Säule) und eine freiwillige Erwerbsausfallversicherung die Lebenshaltungskosten des Unternehmers und der Familie decken. Das Unternehmen wird demgegenüber meist nicht mehr fortgeführt oder es wird verkauft.
Wichtig: Die Gründer und Eigentümer einer AG oder GmbH gelten wie erwähnt als Angestellte des Unternehmens. Sie sind demzufolge zu versichern wie die übrigen Arbeitnehmer. Gleichzeitig haben sie im Fall einer Geschäftsaufgabe oder bei Arbeitsmangel keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Übersicht Sozial- und Personenversicherungen nach Rechtsform und Status des Erwerbstätigen
Versicherung | Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber | Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte | GmbH, AG: Status: Angestellte |
---|---|---|---|
Versicherung 1. Säule (AHV, IV, EO) |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber Obligatorisch |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Obligatorisch |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Obligatorisch |
Versicherung Arbeitslosenversicherung (ALV) |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber nicht möglich |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Obligatorisch |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Obligatorisch |
Versicherung Obligatorische Unfallversicherung (UVG/SUVA) |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber Freiwillig |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Obligatorisch |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Obligatorisch |
Versicherung Krankentaggeldversicherung |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber Freiwillig |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Freiwillig |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Freiwillig |
Versicherung Invalidität/Tod |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber Freiwillig |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Obligatorisch |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Obligatorisch |
Versicherung 2. Säule (Pensionskasse gemäss BVG) |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber Freiwillig, falls möglich |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Obligatorisch |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Obligatorisch |
Versicherung 3. Säule (private Vorsorge gebunden/ungebunden) |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Inhaber Freiwillig |
Einzelfirma, Personengesellschaft: Status: Angestellte Freiwillig |
GmbH, AG: Status: Angestellte Inhaber und Mitarbeitende Freiwillig |
Verwendung des Freizügigkeitskapitals
Bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann die Jungunternehmerin, der Jungunternehmer das Freizügigkeitsguthaben der bisherigen Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Dort trägt es bis zur Pensionierung Zinsen. Alternativ kann man sich das Guthaben auszahlen lassen und es in das junge Unternehmen investieren. Dieser Bezug ist aber an Bedingungen geknüpft – für die Gründung einer GmbH oder AG ist er beispielsweise nicht möglich – und sowieso genau zu prüfen: Im Alter können so erhebliche finanzielle Lücken entstehen.
Mit dem Startangebot durchstarten
Bei PostFinance profitieren Gründerinnen und Gründer mit dem Startangebot zwei Jahre lang von der kostenlosen Kontoführung mit E-Finance – und weiteren Angeboten zu vorteilhaften Konditionen.
Quelle
Publikation «ku – Führung von Kleinunternehmen», Thema Gründen, Herausgeberin PostFinance AG in Kooperation mit dem KMU-HSG der Universität St. Gallen