Steuerbegünstigt: Investitionen mit Energiespareffekt
Investitionen mit Energiespareffekt werden von den Steuerbehörden privilegiert behandelt. Auch wenn es sich um Neuanschaffungen handelt, die mithin wertvermehrenden Charakter haben, dürfen Sie die Kosten dafür abziehen. Dazu gehören beispielsweise energetisch bessere Fenster, Wärmedämmung, Wärmepumpen, Solaranlagen, Sonnenkollektoren usw.
Allerdings: Wer schon kurz nach dem Neubau eines Hauses energiesparende oder umweltschonende Massnahmen vornimmt, kann diese Investition steuerlich nicht überall geltend machen. Die Kantone FR, JU SO, SZ und VS werten sie in den ersten fünf Jahren als Anlagekosten. SG kennt dafür eine Frist von zwei Jahren. LU lässt Umwelt- und Energiesparmassnahmen gar nicht zum Abzug zu.
Die Liste der Abzugsmöglichkeiten umfasst neben der eigentlichen Investition in Energiesparmassnahmen auch die Planung, den Einsatz von Messgeräten, Kosten für Gerüste, Versicherungen und Honorare von Architekten und Ingenieuren.
Obwohl der Katalog ausführlich ist, taxieren die Steuerbehörden jedoch längst nicht alles, was unter den Begriff «energiesparend» fällt, auch als abzugsberechtigt. Folgende Regelungen gelten: