Hypothek übertragen oder doch besser auflösen
Beim vorzeitigen Auflösen einer Finanzierung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an, auch Penalty genannt. Da das Kreditinstitut mit Ihnen vertraglich eine fixe Laufzeit und einen Zahlungsplan mit Zinsen erstellt hat, muss bei vorzeitiger Vertragsauflösung, je nach Marktlage seit Abschluss der Hypothek, eine Entschädigung geleistet werden. Wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung ausfällt, muss immer individuell berechnet werden, da die Restlaufzeit, sowie der Zinssatz und die Höhe des Kreditbetrags eine wichtige Rolle spielen. Holen Sie deswegen alle wichtigen Informationen ein, bevor Sie sich für eine Übertragung oder eine Auflösung entscheiden und wählen Sie die Option, die für Sie finanziell am vorteilhaftesten ist.
Wenn Sie nach allen Berechnungen und Überlegungen zum Schluss kommen, dass Sie diese lieber auflösen und die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, dann sollten Sie auf jeden Fall einen möglichen Steuerabzug prüfen. Ein Bundesgerichtsurteil von 2019 hat folgende Grundsätze dazu definiert:
- Bei vorzeitiger Auflösung und einem neuen Abschluss beim selben Finanzierungsinstitut ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Schuldzins abzugsfähig im Einkommen
- Bei vorzeitiger Auflösung und einem neuen Abschluss bei einem anderen Finanzierungsinstitut gilt sie als Schadenersatz und ist nicht abzugsfähig
- Bei der vorzeitigen Auflösung wegen des Verkaufs der Liegenschaft gilt die Strafzahlung als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer